Corona -Verschiebung von Mitgliederversammlungen von Vereinen

Corona-bedingte Möglichkeit (Erleichterung auf Basis COVID-Gesetz § 5, Abs. 1)

In das Gesetz zur “Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde eine Ausnahmeregelung für Vereine aufgenommen, mit der auch dann Beschlüsse gefasst werden können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere “virtuelle Sitzungen” vorgesehen sind.

Kalender

Damit wäre es möglich Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchzuführen. Abstimmungen könnten auch per E-Mail und Fax durchgeführt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung auf das Jahr 2021 zu verschieben und die vorgeschriebenen Berichte und Entlastungen dann nachzuholen. Die Neuregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben
haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

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