Tipp: Sie möchten als Non-Profit-Organisation spenden?
Ein Sportverein, der der Ukraine spendet? Großartige Idee! Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts ist dies machbar. Im Folgenden ein Praxistipp der Rechtsanwaltsgesellschaft Stiftungszentrum.law:
Mögliche Mittelweitergabe im Wege des § 58 Nr. 1 AO
Mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden die § 58 Nr. 1 und 2 AO (alt) zusammengelegt, dadurch wurde die Mittelweitergabe vereinheitlicht. Seitdem ist aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht keine Zweckidentität zwischen Geber- und Empfängerkörperschaft mehr notwendig.
Verfügt eine fördernd tätige Non-Profit-Organisation, die nach ihrer Satzung nicht die passenden Zwecke verfolgt (wie mildtätige Zwecke, Hilfe für Flüchtlinge, Kriegsopfer, Katastrophenschutz), über Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, so können diese Mittel – ohne Änderung der Satzung – gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich weitergeleitet werden an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Zu beachten sind aber eventuelle vereins- und stiftungsrechtliche (also zivilrechtliche) Einschränkungen.
Quelle: Haus des Stiftens
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.