Ab dem 01.01.2017 gilt ein neues Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. In dem Gesetz werden u.a. auch die Vorlagepflicht sowie die Erstellung von elektronischen Zuwendungsbestätigungen geregelt und die Aufbewahrungsfristen verkürzt.
Ab dann müssen Zuwendungsbestätigungen dem Finanzamt nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung vorgelegt werden, Entscheidet sich ein Spender für die elektronische Zuwendungsbestätigung, so kann der gemeinnützige Empfänger dem Finanzamt direkt einen Nachweis über die Spende zukommen lassen. Die Aufbewahrungspflicht eines Doppels der Zuwendungsbestätigung besteht dann auch für den Zuwendungsempfänger nicht mehr.
Hier finden Sie den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im Wortlaut: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0255-16.pdf