Als Maßnahme zum Umgang mit den hohen Energiekosten erhalten Beschäftigte ab September eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Sie wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Das betrifft auch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen, soweit sie lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer haben.
Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Entsprechend müssen sie die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung erfassen. Sie wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben.
Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale durch ihren Arbeitgeber – mit der ersten, nach dem 31. August 2022 fälligen regelmäßigen Lohnzahlung.
Die Arbeitgeber erhalten die ausbezahlte Pauschale dann wieder vom Finanzamt erstattet. Das geschieht durch Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer. D.h. der Arbeitgeber behält die Pauschale von der nächsten Lohnsteuerzahlung ein. Ist die Summe der ausgezahlten Energiepreispauschale höher als die abzuführenden Lohnsteuer, wird der entsprechende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet
Quelle: www.vereinsknowhow.de